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E-Scooter und E-Bike in der Kurierflotte: Welches Gerät braucht eine Kfz-Haftpflichtversicherung, und wofür haftet das Unternehmen?

Die Kurierflotte hat sich in wenigen Jahren gewandelt: Zu Kleinwagen und Motorrollern sind E-Scooter, Elektrofahrräder und Lastenräder (Cargobikes) hinzugekommen, teils im Eigentum des Unternehmens, teils als eigene Geräte der Kuriere. Als Makler sehe ich, dass diese Geräte in der Fahrzeugliste der meisten Unternehmen schlicht fehlen – sie haben kein Kennzeichen, müssen nicht zugelassen werden und tauchen deshalb auch nicht als Versicherungsfrage auf. Dabei erstreckt sich der Fahrzeugbegriff des Gesetzes über die Kfz-Haftpflichtversicherung heute auch auf leistungsstärkere Mikromobilitätsgeräte, und nach dem Zusammenstoß mit einem Fußgänger wird sich nicht die Frage stellen, ob der E-Scooter „nur ein Roller“ war, sondern wer sein Halter ist und ob Deckung bestand.

Kurz gefasst:
  • Nach dem Fahrzeugbegriff des ungarischen Kfz-Haftpflichtgesetzes (Gfbt.) braucht ein ausschließlich motorisch angetriebenes Gerät eine Kfz-Haftpflichtversicherung (KGFB), wenn seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h übersteigt oder wenn es schwerer als 25 kg ist und seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 14 km/h übersteigt – das Fahrrad mit Tretunterstützung (Pedelec) gehört nicht dazu.
  • Den Vertrag schließt der Halter ab (bei nicht registrierten Geräten nach dem Gfbt. der Eigentümer oder der Nutzer): für die eigenen Geräte des Unternehmens das Unternehmen, für den eigenen E-Scooter des Kuriers der Kurier; das auftraggebende Unternehmen kann in seinem Vertrag einen Deckungsnachweis verlangen.
  • Ohne Versicherung zahlt dem Geschädigten das MABISZ-Entschädigungskonto, das den gezahlten Betrag vom nicht versicherten Halter zurückfordern kann; die eigene Verletzung des Kuriers deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht, dafür ist der Unfallschutz da.

Für welche Geräte gilt die Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung (KGFB)?

Nach dem geltenden Fahrzeugbegriff in § 3 des Gesetzes Nr. LXII von 2009 (Gfbt., ungarisches Kfz-Haftpflichtgesetz) ist ein Kraftfahrzeug jedes ausschließlich durch mechanische Kraft angetriebene Fahrzeug, das sich auf dem Land, aber nicht auf Schienen bewegt – unabhängig davon, ob es behördlich registriert wurde –, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h übersteigt oder dessen maximales Eigengewicht 25 kg und dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 14 km/h übersteigen. Das Gesetz nimmt Rollstuhlfahrzeuge, die ausschließlich zur Nutzung durch Menschen mit Mobilitätseinschränkung bestimmt sind, Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung (Pedelecs) sowie von Menschen mit Mobilitätseinschränkung gefahrene E-Mopeds von dem Begriff aus. Die Pflicht gilt nach Mitteilungen des MABISZ (des ungarischen Versichererverbands) und der Fachpresse seit dem 16. Juli 2024; den geltenden Wortlaut sollten Sie in der Nationalen Rechtsdatenbank (Nemzeti Jogszabálytár) prüfen, denn die Regulierung der Mikromobilität ist – auch bei den Verkehrsregeln – in Bewegung.

Auf die Kurierflotte übertragen: Ein E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h ist auch dann versicherungspflichtig, wenn er leicht ist; größere E-Scooter und Sitzroller über 25 kg schon ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 14 km/h. Das klassische Pedelec – bei dem der Motor nur beim Treten unterstützt und bei 25 km/h abschaltet – ist kein Kraftfahrzeug; die meisten Kurier-E-Bikes und Lastenräder mit Tretunterstützung sind deshalb nicht versicherungspflichtig. Anders liegt der Fall, wenn das Gerät mit einem Gasgriff auch ohne Treten, allein mit dem Motor fährt: Dann entscheiden die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und das Gewicht laut Datenblatt des Herstellers, und ein schweres Cargobike mit Gasgriff kann unter den Begriff fallen. Der Elektro-Motorroller (Moped, Kleinkraftrad) war schon bisher ein Kraftfahrzeug. Bei einem zweifelhaften Datenblatt sollten Sie die Einstufung mit dem Versicherer oder dem MABISZ klären, bevor das Gerät in den Verkehr kommt – die Pflicht hängt nämlich nicht von der Kategorie nach der ungarischen Straßenverkehrsordnung (KRESZ) ab, sondern vom Begriff des Gfbt.

Wer ist Halter: das Unternehmen oder der Kurier?

Nach § 4 Gfbt. ist der Halter jedes Kraftfahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in Ungarn verpflichtet, den Versicherungsvertrag abzuschließen und durch Beitragszahlung in Kraft zu halten. Halter ist nach den Begriffsbestimmungen des Gesetzes die in der behördlichen Urkunde eingetragene Person, mangels einer solchen der Eigentümer und bei einem nicht behördlich registrierten Kraftfahrzeug dessen Eigentümer oder Nutzer – beim E-Scooter ohne Kennzeichen also sowohl derjenige, dem das Gerät gehört, als auch derjenige, der es benutzt. Hat das Unternehmen das Gerät gekauft und stellt es dem Kurier zur Verfügung, ist das Unternehmen als Eigentümer Halter und erfüllt die Pflicht in der Praxis; da das Gesetz auch den Nutzer nennt, sollten Sie in der Fahrzeugnutzungsordnung und im Vertrag mit dem Kurier festhalten, dass das Unternehmen die Kfz-Haftpflichtversicherung abschließt und in Kraft hält. Arbeitet der Kurier als Einzelunternehmer oder Subunternehmer mit seinem eigenen E-Scooter, liegt die Pflicht beim Kurier, doch auch das auftraggebende Unternehmen bleibt von der Frage nicht unberührt: Verursacht der Kurier ohne Versicherung einen Schaden, suchen der Geschädigte und der Verwalter des MABISZ-Entschädigungskontos (Kártalanítási Számla) nach den Verantwortlichen, und das Unternehmen am Ende der Vertragskette gerät leicht in einen Streit. Bei gemieteten oder geteilten Geräten (Sharing) ist die Versicherung typischerweise Sache des Vermieters bzw. Betreibers, das muss aber in den Mietbedingungen nachgesehen werden. Einen Rahmen zur Klärung der Rollen bietet der Artikel Halter–Eigentümer–Leasing.

Was geschieht nach einem Unfall ohne Versicherung?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden, den der Kurier anderen zufügt: die Verletzung des Fußgängers, die Delle am geparkten Auto, die Scheibe des Schaufensters. Gibt es keine Versicherung, bleibt der Geschädigte nicht unentschädigt: Nach § 35 Gfbt. tritt der Verwalter des Entschädigungskontos auch dann ein, wenn das schadenverursachende Gerät nie registriert wurde; den gezahlten Betrag kann er jedoch nach den Regressvorschriften des Gesetzes vom Halter ohne Versicherung – und in den in § 34 aufgezählten Fällen, etwa bei Trunkenheitsfahrten, vom Fahrer – zurückfordern. Hinzu kommt für den unversicherten Zeitraum die gesetzliche Gebühr für die versicherungslose Zeit (fedezetlenségi díj). Ist der Kurier Arbeitnehmer, haftet nach § 6:540 des Ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ptk.) der Arbeitgeber gegenüber dem Geschädigten für den Schaden, den der Angestellte im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis verursacht hat; bei einem Kurier als Subunternehmer (Beauftragter) kann nach dem Ptk. der Auftraggeber gegenüber dem Geschädigten gemeinsam mit dem Kurier haften und wird nur dann von der Haftung frei, wenn er nachweist, dass ihn bei der Auswahl, der Anweisung und der Beaufsichtigung des Kuriers kein Verschulden trifft – das ist bereits das Gebiet der Arbeitgeberhaftung. Und was die meisten Unternehmen überrascht: Für die eigene Verletzung des Kuriers bietet die Kfz-Haftpflichtversicherung seines eigenen E-Scooters keine Deckung, denn sie gilt für Schäden, die anderen zugefügt werden – dafür ist die im Artikel über den Unfallschutz der Fahrer beschriebene Gruppenunfallversicherung da.

Wie fügt sich das alles in die Flotte ein?

Mikromobilitätsgeräte haben kein Kennzeichen, deshalb schließen die Versicherer den Vertrag typischerweise anhand der Serien- oder Rahmennummer als eigenes Mikromobilitäts-Haftpflichtprodukt ab; ob sich diese Verträge in den Flottenvertrag einbinden lassen oder neben den Kurierautos als separate Policen laufen, ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Kasko bietet der ungarische Markt für diese Geräte nur in engem Rahmen an; Diebstahl und Beschädigung sind deshalb typischerweise das eigene Risiko des Unternehmens oder eine Frage der Sachversicherung am Betriebsstandort. Der praktische Schlüssel ist die Fahrzeugliste: Jedes Gerät gehört hinein, mit Typ, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und Gewicht laut Hersteller, Eigentümer (Unternehmen oder Kurier), Policennummer und Stand der Beitragszahlung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung erlischt bei Nichtzahlung des Beitrags nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Nachfrist, und bei einem Kurier, der mit seinem eigenen E-Scooter arbeitet, bemerkt das Unternehmen das nur, wenn es den Nachweis verlangt. Die Hinweise des Artikels über die Kurier- und Lieferflotte zur Fahrerrotation und zu Bestandsänderungen gelten auch hier: Eine stark fluktuierende Kurierbelegschaft bedeutet einen stark fluktuierenden Gerätebestand.

Was ist in der Praxis zu tun?

Erstens: Machen Sie eine Bestandsaufnahme der Geräte – was gehört dem Unternehmen, was den Kurieren, was ist gemietet. Zweitens: Sehen Sie sich das Herstellerdatenblatt jedes Typs an – bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Eigengewicht, ob ein eigenständiger Motorantrieb vorhanden ist – und stellen Sie daraus fest, welches Gerät unter den Begriff des Gfbt. fällt. Drittens: Schließen Sie für die firmeneigenen Geräte die Kfz-Haftpflichtversicherung ab und führen Sie die Policen in der Fahrzeugliste. Viertens: Nehmen Sie die Pflicht des Kuriers in die Subunternehmer- und Auftragsverträge auf: eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung für das eigene Gerät, Nachweis der Police und der Beitragszahlung, Meldung eines Gerätewechsels. Fünftens: Ergänzen Sie die interne Schadenordnung um den Unfall mit dem E-Scooter: Foto, Zeugen, Daten des Geschädigten, Meldung über die Schadenhotline des Versicherers. Wenn Sie bei der Einstufung oder bei der Einbindung in den Flottenrahmen nicht weiterkommen, helfe ich, wo ich kann – und der Versicherer zahlt nur für das, was nach Ihrem Vertrag ein Versicherungsfall ist; der unversicherte E-Scooter ist deshalb kein kleines Risiko, sondern ein Posten in der eigenen Bilanz des Unternehmens.

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Quellen

Dieser Artikel dient der Information, enthält allgemeine Angaben und stellt weder ein Angebot noch eine Versicherungsberatung dar. Den genauen Inhalt der Versicherungsverträge bestimmen die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen der Versicherer. Die versicherungs- und verkehrsrechtlichen Regeln für Mikromobilitätsgeräte können sich ändern; holen Sie in einer konkreten Einstufungs- oder Haftungsfrage die Meinung eines Juristen ein und prüfen Sie den geltenden Gesetzestext.

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